PRIVATE EINFUHR VON HUNDEN UND KATZEN AUS EU-LÄNDERN NACH SCHWEDEN
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Die neuen,
EU-einheitlichen Regeln geben vor, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die
innerhalb der Europäischen Union auf Reisen gehen, einen Pass nach
einheitlichem Muster mitführen müssen. |
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Bundestierärztekammer e. V. Fragen und Antworten zum EU-Heimtierpass Ab wann gilt der neue EU-Heimtierpass? Der EU-Heimtierpass gilt ab 3. Juli 2004. Übergangsregelungen sind vorgesehen. Wer braucht den neuen EU-Heimtierpass? Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten reisen wollen, benötigen den neuen EU-Heimtierpass. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der Pass nicht. Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben „Internationalen Impfpass“ verwenden. Woher bekommt man den EU-Heimtierpass? Die EU-Heimtierpässe können von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden. In der Tierarztpraxis können neben der Ausstellung des Passes auch die Grundvoraussetzungen an Reisen in der EU wie die Kennzeichnung des Tieres oder die Tollwutimpfung erledigt werden. Welche weiteren Bestimmungen sind für Reisen in der EU künftig zu beachten? Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, müssen • mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis 3.7.2011) markiert sein, • eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat, • müssen den EU-Heimtierpass mit sich führen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU. Bei Reisen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich sind weiter gehende Anforderungen zu erfüllen (Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis einer Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken). Zusätzliche Anforderungen sind auch beim gewerblichen Verbringen/Handel zu beachten. Was ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder zu beachten? Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei der Rückreise aus bestimmten Drittländern muss der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden, die der Tierarzt entnimmt und an ein dafür zugelassenes Labor einsendet. Diese Antikörperbestimmung sollte in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen, weil sonst Fristen für die Wiedereinreise einzuhalten sind. Wie sind die Übergangsregelungen gestaltet? Bis zum 1. Oktober 2004 gelten parallel altes und neues Recht: Seit dem 3. Juli müssen alle EUMitgliedstaaten das Verbringen von Heimtieren gestatten, die bereits die neuen Regeln erfüllen. Andererseits müssen sie auch solchen Tieren die Einreise erlauben, die entsprechend den bisherigen einzelstaatlichen Bestimmungen vorbereitet wurden. Ab dem 1. Oktober gilt als weitere Übergangsregel, dass bisher verwendete Impfzeugnisse und Bescheinigungen noch akzeptiert werden, wenn • sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden, • noch gültig sind (bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung; bei Reisen nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlich zu beachtende Fristen hinsichtlich Nachweis des Tollwutimfpschutzes und Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken), • den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierpasses entsprechen (d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner Kennzeichnung und seinem Besitzer). Was ist mit Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind? Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt/die Tierärztin die Angaben vom gelben „Internationalen Impfpass“ in den neuen EU-Pass übertragen. Er/sie prüft vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung – gegebenenfalls muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden. Welche Kosten entstehen dem Tierhalter durch die neue Regelung? Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet. Rechenbeispiele sind auf Anfrage bei der Bundestierärztekammer erhältlich. Was geschieht mit den gelben „Internationalen Impfpässen“? In den neuen EU-Heimtierpass können alle Impfungen eingetragen werden. Wer einen EUHeimtierpass hat, braucht den gelben „Internationalen Impfpass“ nicht mehr. Tierhalter, die nicht beabsichtigen, mit Hund, Katze oder Frettchen ins Ausland zu verreisen, können den „Internationalen Impfpass“ wie bisher weiterverwenden. Was passiert, wenn man ohne den neuen Pass auf Reisen geht? Wer ohne den neuen EU-Pass reist, muss mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind. Werden die Kennzeichnungs-Nummern der Tiere oder die Pass-Nummern registriert? Nein, eine Registrierung ist nicht vorgesehen. Ein Eintrag in ein „Haustierregister“ ist aber grundsätzlich anzuraten. Stand 21. Juli 2004
Die Texte dieser Seite wurde von der Bundestierärztekammer übernommen.
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Achtung
Bei Reisen nach Irland, Malta, Schweden und Großbritannien müssen für die nächsten fünf Jahre besondere Auflagen erfüllt werden (Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis der Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken).
Sollten Sie Fragen zu den Bestimmungen haben oder benötigen Sie andere
detaillierte Informationen, wenden Sie sich bitte direkt an das Schwedische
Landwirtschaftsamt in Jönköping.
Telefonzeiten für Hunde- und Katzenanfragen:
Montag – Freitag 9.30-11.30, 13.00-15.00
Tel, Durchwahl: 0046/36/15 55 33
Statens Jordbruksverk, SJV
Smittskyddsenheten
S-551 82 Jönköping
Tel: 0046/36/15 50 00 (Zentrale)
Fax:0046/36/15 08 18
Homepage: www.sjv.se
Bitte beachten Sie auch, dass in Schweden teilweise andere Regeln für den Umgang
mit Hunden herrschen. Hunde werden normalerweise an der Leine geführt, Hundekot
wird vom Hundehalter aufgenommen und entsorgt.
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